Allgemeine Geschäftsbedingungen dialis direct GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge von dialis direct gmbh Deutschland, Bahnhofstr. 22a, 94032 Passau (Anbieter) mit einem Vertragspartner (Kunde) über Leistungen aus dem Bereich des in § 2 genannten Vertragsgegenstandes. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn der Anbieter stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Abweichende Regelungen in der Angebots- oder Leistungsbeschreibung gehen den Regelungen dieser AGB vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Anbieter bietet seinen Kunden werbliche Leistungen im Internet und Leistungen, die mit werblichen Maßnahmen im Internet in Zusammenhang stehen, an. Dies umfasst namentlich das Marketing per E-Mail (§ 3), das Co-Sponsoring (§ 4), sowie die Vermittlung und Abwicklung von Verträgen über solche Leistungen (§ 5).
§ 3 E-Mail-Marketing
1. Der Kunde bucht beim Anbieter den Versand von Werbung per E-Mail (E-Mail-Marketing).
2. Die Vergütung des Anbieters richtet sich nach der Buchungsart:
2.1 Tausenderkontaktpreis (TKP): Der Kunde zahlt für jede zugegangene E-Mail 1.000 (eintausendstel) des vereinbarten TKP. Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie ausgeliefert worden ist, ohne dass eine Fehlermeldung, sei es bei der Auslieferung oder im Rücklauf, erfolgt. Die Anzahl der zugegangenen E-Mails ermittelt der Anbieter.
2.2 Cost per Click (CPC): In der E-Mail wird einer oder werden mehrere Hyperlinks gesetzt, die zur Nachverfolgung individualisiert sind. Der Kunde zahlt für jeden Aufruf eines solchen Hyperlinks (Click), pro E-Mail jedoch nur einmal, den vereinbarten CPC. Die Anzahl der Aufrufe ermittelt der Anbieter.
2.3 Cost per Lead (CPL): In der E-Mail wird einer oder werden mehrere Hyperlinks gesetzt, die mit einer eindeutigen Kennung (ID) zur Nachverfolgung individualisiert sind. Der Kunde zahlt für jeden Kontakt (Lead), der über einen solchen Hyperlink vermittelt wird, pro E-Mail jedoch nur einmal, den vereinbarten CPL. Unter Kontakt ist im Zweifel jedes Verhalten des Mail- Empfängers zu verstehen, das dem Kunden weitere Werbemaßnahmen oder eine Geschäftsanbahnung ermöglicht, insbesondere eine Anmeldung oder Anfrage über die verlinkte Internet-Seite. Die Anzahl der Leads ermitteln die Parteien gemeinsam, das heißt der Kunde stellt dem Anbieter regelmäßig, spätestens auf dessen Verlangen, eine Liste mit den IDs zur Verfügung, über die ein Lead erfolgt ist.
2.4 Cost per Order (CPO): In der E-Mail wird einer oder werden mehrere Hyperlinks gesetzt, die mit einer ID zur Nachverfolgung individualisiert sind. Der Kunde zahlt für jede Bestellung (Order), die über einen solchen Hyperlink vermittelt wird, den vereinbarten CPO.
Unerheblich ist, ob eine solche Bestellung zum Vertragsschluss führt oder ein geschlossener Vertrag später widerrufen oder sonst rückabgewickelt wird. Die Anzahl der Orders ermitteln die Parteien gemeinsam, das heißt der Kunde stellt dem Anbieter regelmäßig, spätestens auf dessen Verlangen, eine Liste mit den IDs zur Verfügung, über die eine Bestellung erfolgt ist.
3. Die Anzahl der gebuchten Tausenderkontakte, Clicks, Leads, Orders ist lediglich als Zielvorgabe zu verstehen. Der Kunde schuldet die Vergütung nach der Anzahl der tatsächlich erfolgten Tausenderkontakte, Clicks, Leads, Orders, auch wenn die Zielvorgabe über- oder unterschritten wird. Dies gilt nicht, soweit die Zielvorgabe um mehr als 10 % überschritten wird und der Anbieter diese Überschreitung nach Maßgabe von § 14 zu vertreten hat.
4. Der Kunde kann bei der Buchung eine oder mehrere Kategorien (Channels) von Mail-Adressaten wählen (bspw.: sport- und / oder modeinteressiert). An die Wahl des Kunden ist der Anbieter bei erfolgsabhängiger Vergütung (CPL und CPO) jedoch nicht gebunden.
5. Der Kunde ist für den Inhalt der E-Mails, die er dem Anbieter zum Versand gibt, allein verantwortlich. Er garantiert, dass er bei der inhaltlichen Ausgestaltung der E-Mails die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Telemediengesetzes (TMG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Verbraucherschutz- und Informationspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), beachtet. Der Anbieter ist zu einer inhaltlichen Prüfung der E-Mails nicht verpflichtet. Er darf den Versand einer E-Mail jedoch verweigern, wenn deren Inhalt nach seiner Auffassung, die er dem Kunden erläutert, den rechtlichen Vorschriften nicht genügt. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Mail-Empfänger oder sonstige Dritte gegen den Anbieter mit der Begründung erheben, dass der Inhalt der versandten E-Mail den rechtlichen Vorschriften nicht genügt. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
6. Der Anbieter gewinnt die Mail-Adressen, selbst oder durch Dritte, im Double-Opt-In- Verfahren (DOI): In einem ersten Schritt gibt der Empfänger seine Adresse preis und erteilt zugleich die Einwilligung in den Erhalt werblicher Nachrichten. In einem zweiten Schritt erhält der Empfänger eine E-Mail an diese Adresse mit einem zur Nachverfolgung individualisierten Hyperlink. Durch Aufruf dieses Hyperlinks bestätigt der Empfänger, dass er es war, der seine Adresse preisgegeben und in den Erhalt werblicher Nachrichten eingewilligt hat. Der Anbieter greift beim E-Mail-Marketing nur auf solche Adressen zurück, die das DOI durchlaufen haben.
§ 4 Co-Sponsoring
1. Der Anbieter veranstaltet, selbst Gewinnspiele. Der Kunde sponsert ein solches Gewinnspiel, das heißt er wird als Sponsor des Gewinnspiels genannt. Willigt ein Teilnehmer des Gewinnspiels bei der Teilnahme in die werbliche Nutzung seiner persönlichen Daten durch die genannten Sponsoren ein, darf der Kunde diese Daten ihm Rahmen der Einwilligung zu Werbezwecken nutzen.
2. Der Anbieter gewinnt die Mail-Adressen, selbst oder durch Dritte, im Double-Opt-In- Verfahren (DOI): In einem ersten Schritt gibt der Empfänger seine Adresse preis und erteilt zugleich die Einwilligung in den Erhalt werblicher Nachrichten. In einem zweiten Schritt erhält der Empfänger eine E-Mail an diese Adresse mit einem zur Nachverfolgung individualisierten Hyperlink. Durch Aufruf dieses Hyperlinks bestätigt der Empfänger, dass er es war, der seine Adresse preisgegeben und in den Erhalt werblicher Nachrichten eingewilligt hat. Der Anbieter greift beim E-Mail-Marketing nur auf solche Adressen zurück, die das DOI durchlaufen haben.
3. Für jeden Datensatz, den der Kunde gemäß Abs. 1 Satz 2 nutzen darf, erhält der Anbieter die vereinbarte Vergütung. Die Anzahl der Datensätze ermittelt der Anbieter. Ein Datensatz ist auch dann zu vergüten, wenn der Kunde ihn nicht nutzt. Neben der Vergütung schuldet der Kunde die Auslobung eines Gewinns nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Der Kunde ist für die Nutzung der Datensätze allein verantwortlich. Er garantiert, dass er bei dieser Nutzung die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des TMG, des UWG und des BGB, beachtet. Der Anbieter wird die werblichen Maßnahmen des Kunden nicht überwachen. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Werbeadressat oder sonstige Dritte gegen den Anbieter mit der Begründung erheben, dass eine Werbemaßnahme des Kunden gegen rechtliche Vorschriften verstößt. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
5. OptIn-Anfragen zu gelieferten Datensätzen werden nur nach vollständigem Rechnungsausgleich im vorgegebenen Zahlungsziel bearbeitet und an den Kunden übergeben. Soweit der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug ist, wird die Dialis direct gmbh von jeglichen Auskunftspflichten und Haftungsansprüchen gegenüber dritten sowie den Kunden selbst, durch den Kunden freigestellt. Dies gilt auch, wenn OptIn-Anfragen oder Haftungsansprüche aus nachfolgenden Lieferungen resultieren sollten und sich in Bezug auf diese Lieferungen das Zahlungsziel im Soll befindet. Durch die Rückhaltung von Auskunftspflichten in Bezug auf ausgelieferte Daten erlischt die Zahlungspflicht des Kunden nicht. Die ausgelieferten Datensätze müssen vom Kunden bis zur Bezahlung aller offenen Rechnungen aus der Vermarktung des Kunden gesperrt werden. Nutzt der Kunde die Daten dennoch, erhebt der Anbieter eine Strafzahlung in Höhe von 5.000 Euro. Für den Nachweis reicht die Vorlage einer Testadresse, welche in den Lieferungen beigefügt war.
§ 5 Vermittlung/Abwicklung
1. Wird der Anbieter für einen Kunden, der Werbeleistungen anbietet (Auftragnehmer), gegenüber einem anderen Kunden, der Werbeleistungen bucht (Auftraggeber), als Vermittler tätig, kommt der Vertrag über die Werbeleistungen zwischen diesen beiden Kunden zustande (Hauptvertrag). Auf den Hauptvertrag finden im Zweifel die Regelungen dieser AGB entsprechende Anwendung. Für die Vermittlung ist der Anbieter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Wird der Anbieter zugleich als Abwickler des Hauptvertrages tätig, ist er berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers für diesen bei dem Auftraggeber einzuziehen. Den eingezogenen Betrag wird der Anbieter nach Abzug einer allfälligen Vergütung für die Vermittlungs- / Abwicklungstätigkeit an den Auftragnehmer auskehren. Er haftet dem Auftragnehmer jedoch nicht auf die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
1. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, kann jede Partei den Vertrag mit dieser Frist kündigen. Ist für den Vertrag eine Laufzeit vereinbart, kann er nur zum Laufzeitende gekündigt werden, und zwar, soweit eine Kündigungsfrist vereinbart ist, unter Einhaltung dieser Frist, ansonsten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Wird ein solcher Laufzeitvertrag nicht rechtzeitig von einer Partei gekündigt, verlängert er sich jeweils um dieselbe Laufzeit (automatische Vertragsverlängerung).
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht erfolgt.
3. Kündigt der Anbieter aus wichtigem Grund, wobei dieser Grund eine Pflichtverletzung des Kunden ist, oder tritt der Anbieter wegen einer Pflichtverletzung des Kunden vom Vertrag zurück, steht dem Anbieter gegen den Kunden ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 % des (Rest-)Auftragswerts zu. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Außerdem ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt ist dem Anbieter der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Als Pflichtverletzung des Kunden kommt insbesondere die ernsthafte und endgültige Verweigerung einer zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlung in Betracht. (Rest- )Auftragswert meint die Vergütung für die beauftragten Leistungen, die zurzeit der Kündigung oder des Rücktritts noch nicht erbracht und aufgrund der Kündigung oder des Rücktritts auch nicht mehr zu erbringen sind. Weitergehende Ansprüche des Anbieters, insbesondere der Vergütungsanspruch für die zu dieser Zeit bereits erbrachten Leistungen, bleiben unberührt.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Umfasst der Vertrag einen Zugang des Kunden zum System des Anbieters, wird der Anbieter die Zugangsdaten des Kunden zum Vertragsende sperren. Die im System aufgelaufenen Kundendaten wird der Anbieter löschen, soweit nicht deren Vorhaltung, etwa zu Abrechnungszwecken, noch erforderlich ist. Die Löschung wird der Anbieter dem Kunden auf dessen Verlangen schriftlich bestätigen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine etwaige Sicherung seiner Daten rechtzeitig vor Vertragsende zu besorgen.
§ 7 Vergütung und Zahlung
1. Alle Preisangaben verstehen sich im Zweifel netto, das heißt ohne Umsatzsteuer. Für die Abrechnung werden ebenfalls sämtliche Beträge ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (netto) in Ansatz gebracht. Auf das Ergebnis, also den zu zahlenden Betrag, wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen (brutto), soweit sie anfällt.
2. Der Anbieter rechnet seine Vergütung gegenüber dem Kunden ab, indem er sie ihm per E-Mail, wahlweise auch per Post, in Rechnung stellt. Der Kunde hat die jeweilige Rechnung innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung auf das Konto der dialis direct GmbH.
3. Der Anbieter ist berechtigt, vom Kunden einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Im Zweifel gilt ein Vorschuss in Höhe von 50 % der Vergütung, deren Fälligkeit innerhalb der folgenden drei Monate zu erwarten ist, als angemessen. Dies wird jedoch nach Absprache zwischen beiden Parteien in beidseitigem Einverständnis vereinbart.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung des Anbieters besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel, soweit nicht ein Verschulden nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 geben ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 9 Datenschutz & Datensicherheit
1. Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des BDSG und des TMG. Sie verpflichten auch ihre Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
2. Der Anbieter nimmt, soweit er Daten für den Kunden vorhält, im erforderlichen Umfang regelmäßige Datensicherungen vor. Für den Verlust von Kundendaten haftet der Anbieter jedoch nur, soweit ein solcher Verlust nicht auch durch angemessene Maßnahmen der Datensicherung seitens des Kunden vermeidbar gewesen wäre. Im Falle des Datenverlustes stellt der Kunde dem Anbieter auf dessen Verlangen seine Datensicherung zur Verfügung. Für die Haftung wegen Datenverlustes auf Schadensersatz gilt ergänzend die Haftungsbeschränkung gemäß § 8.
Der Anbieter erfüllt zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.
3. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden; ist er der Ansicht, dass eine solche Weisung gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verstößt, wird er den Kunden unverzüglich darauf hinzuweisen (§ 11 Abs. 3 BDSG). Die Einzelheiten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BDSG legen die Parteien entweder im Anhang zu diesem Vertrag oder aber gesondert schriftlich fest. Wird der Anbieter für den Kunden exklusiv tätig (Exklusivvertrag), darf der Kunde während der Dauer des Exklusivvertrages keine Leistungen aus dem Bereich des in § 2 genannten Vertragsgegenstandes von Drittanbietern in Anspruch nehmen, soweit er die jeweilige Leistung des Drittanbieters auch über den Anbieter in Anspruch nehmen kann (Exklusivität). Ob dies der Fall ist, teilt der Anbieter dem Kunden auf Verlangen mit. Die Exklusivität besteht nicht, soweit der Anbieter dem Kunden die Leistungen des Drittanbieters vermittelt (§ 10). Der Kunde kann eine Befreiung von der Exklusivität verlangen, soweit der Anbieter für die jeweilige Leistung eine Vergütung verlangt, die erheblich (mindestens 20 %) über der Vergütung liegt, die der Drittanbieter für dieselbe Leistung verlangt.
4. Bei einem Verstoß gegen die Exklusivität nach Abs. 1 hat der Kunde dem Anbieter über die beim Drittanbieter in Anspruch genommenen Leistungen, insbesondere deren Umfang und die Höhe der Vergütung, entsprechend §§ 259, 260 BGB Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Außerdem steht dem Anbieter gegen den Kunden ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 % der Vergütung, die der Kunde dem Drittanbieter für die in Anspruch genommenen Leistungen schuldet, zu. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Außerdem ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt ist dem Anbieter der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
§ 10 Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur der jeweils anderen Partei, welche von dieser ausdrücklich als solche bezeichnet werden oder aber offensichtlich als solche erkennbar sind, geheim zu halten. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich insbesondere auch auf den Inhalt des Vertrages einschließlich etwaiger Anlagen. Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich dagegen nicht auf Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits bekannt waren oder von dritter Seite rechtmäßig bekannt werden, die bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt werden, oder die gesetzlich, gerichtlich oder behördlich offen gelegt werden müssen. Ein Verstoß der Geheimhaltungspflicht bringt eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.400,- € mit sich.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Im Fall von Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen im Vertrag bleiben alle anderen unberührt. Die rechtsunwirksamen Bestimmungen werden unverzüglich durch rechtswirksame Bestimmungen ersetzt.
2. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform zu ihrer Wirksamkeit.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der einschlägigen Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtstand ist Passau.